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Schnackensee

Schnackensee

Allgemeine Seeordnung für den Schnackensee

Stand 01.01.2019

1. Der Erlaubnisschein berechtigt zum Fischen im ausgewählten See. Dies ist nur Personen gestattet, die im berechtigten Besitz eines staatlichen Fischereischeines und einen auf ihren Namen lautenden Erlaubnisscheines sind.

2. Angelzeiten Schnackensee: Tageskarte – 6:00 – 21:00 Uhr / Nachtkarte – 21:00 – 6:00 Uhr (die Nachtkarte ist nicht einzeln erhältlich) / 3-Tageskarte – 1. Tag ab 12:00 Uhr – 3. Tag bis 12:00 Uhr.3. Das Parken ist nur an den dafür zulässigen Stellen erlaubt.

Das Befahren der Landzungen ist strikt verboten!
4. Es darf nur mit 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle geangelt Beim Entfernen von der Angelstelle sind die Handangeln aus dem Wasser zu nehmen. Hältern von Fischen zu Demonstrationszwecken sowie das Fischen auf Friedfische mit multifiler (geflochtener) Hauptschnur und Schlagschnur ist verboten.

5a. Das Mitführen und Nutzen einer Abhakmatte (120 x 80 cm mit hohem Rand) ist Pflicht, ebenso ein Kescher mit Bügellänge von mind. 80cm. Das Wiegen und Hältern eines Fisches ist nur im Schwimmwiegesack mit mind. 120cm Länge erlaubt.

5b. Drilling, Zwilling, Stahlvorfach, Gaff, Senknetz, Reusen, Taubel, Blinkern, Wobbeln, Schleppen, lebender Köderfisch oder ähnliches sind nicht erlaubt. Es ist erwünscht mit Schonhaken oder angedrücktem Widerhaken zu fischen. Die entsprechenden Geräte zur waidgerechten Landung der Fische sind jederzeit mitzuführen (Kescher, Löseschere, Rachensperre). Nicht waidgerecht gefangene Fische (von außen gehakt) müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die Mitführung von Desinfektionsmittel zur Behandlung von eventuell verletzten Fischen ist Pflicht.

6a. Jeder Angler hat seinen Angelplatz sauber zu halten und zu verlassen – Der Müll muss mitgenommen und selbst entsorgt werden. Das Anlegen von Feuerstellen ist verboten. Offenes Feuer und das Grillen mit Holzkohle sind nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt.

6b. Begleitpersonen müssen spätestens beim Lösen des Erlaubnisscheines angemeldet werden. Pro Angler ist eine Begleitperson erlaubt. Jede weitere Person kostet pro Tag 5 Euro.

7a. Schnackensee: Je Fangtag dürfen zwei Karpfen oder Grasfische und ein Raubfisch (Waller, Zander, Hecht, Stör) bis zu 3 kg je Fisch gefangen bzw. gehältert und mitgenommen werden. Jedes weitere mitgenommene kg muss mit 25 Euro je kg bezahlt werden. Alle anderen Fischarten unterliegen keiner Fangbeschränkung.

7b. Untermaßige Fische sind: • Hecht und Zander unter 50 cm (Schonzeiten 15.02. – 30.04. – genehmigt durch die Fachberatung für Fischerei) • Schleie unter 26 cm • Schied unter 40 cm • Aal unter 50 cm • Karpfen unter 35 cm. Untermaßige Fische müssen ebenso wie in der gesetzlichen Schonzeit gefangene Fische sofort in das Gewässer zurückgesetzt werden.

8. Alle gefangenen Fische sind sofort, nachdem sie in Besitz (Eimer, Kescher, Rucksack ) genommen wurden in den Erlaubnisschein mit Länge in cm und Gewicht in kg mit Kugelschreiber einzutragen. Die erforderlichen Utensilien, also Schreibgerät, Maßband und Waage, hat der Erlaubnisscheininhaber mit sich zu führen. Die Fangliste ist nach Beendigung des Angelns in den Briefkästen an der Straße einzuwerfen. Gemeinschaftliches Hältern von Fischen zusammen mit anderen Anglern ist nicht erlaubt.

9. Das Ausbringen von Futter und Angelködern ist nur vom Ufer aus gestattet. Das An- und Beifüttern ist zur Sicherung der Gewässerqualität nur im eingeschränkten Umfang während des Angelns erlaubt.

Boote verboten, Futterboote in Richtung Ufer erlaubt!
10. Bivvy´s und Brolly´s mit festem Boden sind verboten. Das Abstellen von Wohnmobilen und Wohnanhängern an der Straßenseite ist nur auf Anfrage erlaubt.

11. Die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes für Bayern (BayFiG) und des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten. Dieses Gesetz ersehen Sie im Aushang an der Straße.

12. Mindesmaße, Schonzeiten und sonstige Bestimmungen richten sich nach der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern und der Bezirksfischereiverordnung des Bezirks

13. Bei Verstoß gegen die allgemeine Seeordnung, die gesetzlichen Vorschriften oder bei Nichtbefolgung der Anweisungen der Kontrollorgane ist die fristlose Kündigung des Erlaubnisscheines ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung kann mündlich In diesem Fall hat der Angler sofort das Fischen einzustellen und seinen Erlaubnisschein herauszugeben sowie sich vom Gelände zu entfernen. Schadenersatzforderungen wegen ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung, gleichgültig ob berechtigt oder nicht, sind ausgeschlossen.

14. Durch die Unterschrift des Erlaubnisscheines durch den Inhaber oder dessen Stellvertreters erkennt dieser die allgemeine Seeordnung

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